Zum Feststellungsinteresse in der Wohngebäude- und Hausratversicherung
In einer aktuellen Entscheidung zum Thema hat der Bundesgerichtshof (BGH) per Urteil vom 13.04.2022 zum Az. IV ZR 30/20 (vorgehend OLG Nürnberg) entschieden, dass der Versicherungsnehmer/in (VN) in einem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zunächst berechtigt ist, seine Ansprüche gegen den Versicherer dem Grunde nach feststellen zu lassen, wenn er/sie die Höhe des Schadens nach den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen in einem (außergerichtlichen) Sachverständigenverfahren feststellen lassen kann.
Damit stellt der BGH nun gegen die Entscheidung des OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 02.05.2018 zum Az. 3 U 244/16, dauerhaft klar, dass eine Feststellungsklage dann möglich ist, wenn der Versicherer seine Eintrittspflicht bereits dem Grunde nach ablehnt.
Vorteil für die/den VN ist im Regelfall eine geringere Darlegungslast hinsichtlich der Schadenhöhe, im Sinne einer schnelleren Bearbeitung bei Gericht, unter Klärung der Frage des Versicherungsschutzes.
Voraussetzung ist allerdings, dass in den Vertragsbedingungen die Durchführung eines (außergerichtlichen) Sachverständigenverfahrens zur Klärung der Schadenhöhe vorgesehen ist.
Lassen Sie sich in einem solchen Fall unbedingt von einem Fachanwalt beraten/vertreten, um den für Sie besten und vor allem schnellsten Weg der Schadensbearbeitung zu finden!