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Versicherungsrecht

Hoffnung für Gastwirte in der Betriebsschließungsversicherung!

Obwohl die Quote bei Gerichtsurteilen in erster und zweiter Instanz im Verhältnis bei ca. 8:1 für die Versicherungswirtschaft liegt, gibt nun ein aktuelles Urteil des OLG Karlsruhe vom 05‌.‌10‌.‌2021 (zum Az.: 12 U ‌107‌/‌21) Anlass zur Hoffnung:‌

Danach ist die Auflistung von meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern in den Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung als abschließend zu verstehen, wenn der Katalog mit „folgende namentlich genannte Krankheiten“ beginnt. Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB führt diese Formulierung zur Unwirksamkeit der Klausel, so dass im Ergebnis eine behördlicherseits angeordnete Betriebsschließung aufgrund des Auftretens der COVID-19-Krankheit vom Versicherungsschutz umfasst ist.

Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer kann die Bezugnahme auf das Infektionsschutzgesetz nur so verstehen, dass die Leistungspflicht des Versicherers bei sämtlichen meldepflichtigen Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz bestehen soll.

Der Bundesgerichtshof (BGH) wird u.a. diese Frage grundlegend zu klären haben. Es liegen dem BGH bereits mehrere Verfahren zur Entscheidung vor. Es ist allerdings wohl noch in keinem Fall terminiert.

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