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Versicherungsrecht

Kaum noch Hoffnung für Gastwirte in der Betriebsschließungsversicherung!

In seiner ersten, mit Spannung erwarteten Entscheidung zum Thema hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 26.01.2022  entschieden, dass dem Versicherungsnehmer aufgrund von Schließungen wegen der Corona-Pandemie keine Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung zustehen, wenn nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Versicherungsschutz für Betriebsschließungen besteht, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden und sich die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger aus einem Katalog in den AVB ergeben. Diese Klausel sei rechtlich nicht zu beanstanden – vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2022 IV ZR 144/21.

Aufgrund der ersten Veröffentlichung – Pressemitteilung des BGH – kann noch nicht abschließend beurteilt werden, ob sich aus den Entscheidungsgründen dieses Urteiles weitere Hinweise darauf ergeben, ob eine Deckung auch bei den AVB-Fassungen ohne tabellarische Auflistung besteht.
Hier könnte dann der Begriff «namentlich» doch noch zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.

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